01 | Informationen
Oberflächen von Wänden und Stützen sollen bis zu einer Höhe von 2,0 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Berühren verhindert werden.
Ecken und Kanten von Wänden und Stützen dürfen bis zu einer Höhe von 2,0 m ab Oberkante Standfläche nicht scharfkantig ausgeführt sein. Ecken und Kanten von Wänden und Stützen gelten als nicht scharfkantig, wenn sie z. B. wie folgt ausgeführt sind:
- bei Stahl- und Holzausführungen mit gerundeten (Radius > 2 mm) oder entsprechend gefasten Kanten,
- bei Beton- und Mauerwerksausführung mit gebrochenen oder gerundeten Kanten,
- bei Putzausführung mit gerundeten Eckputzschienen.