01 | Informationen
01 | Informationen
- Die Länge der einzelnen Rampenläufe darf höchstens 6,00 m betragen. Bei längeren Rampen und bei Richtungsänderungen sind Zwischenpodeste mit einer nutzbaren Tiefe von mindestens 1,50 m erforderlich.
- In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärtsführende Treppe angeordnet werden. Ist sie dort unvermeidbar, muss ihr Abstand mindestens 3 m betragen.
- An Rampenläufen und -podesten sind beidseitig in einer Höhe von 10 cm Radabweiser anzubringen. Radabweiser sind nicht erforderlich, wenn die Rampen seitlich durch eine Wand begrenzt werden.
- Es sind beidseitig Handläufe vorzusehen, die über Anfang und
Ende der Rampenläufe mindestens 30 cm hinaus waagerecht weiterzuführen sind. Frei in den Raum ragende Handlauf-Enden sind mit einer Rundung nach unten oder zur Seite abzuschließen. - Handläufe müssen griffsicher und gut umgreifbar sein, vorzugsweise mit rundem oder ovalem Querschnitt. Sie müssen einen Durchmesser von 3 cm bis 4,5 cm und einen lichten Abstand zur Wand oder zur Halterung von 5 cm haben.
- Handläufe und Radabweiser müssen laufseitig gesehen senkrecht in einer Ebene übereinanderliegen. Die Oberkanten der Handläufe sind in einer Höhe von 85 cm über den Rampenläufen und
-podesten anzubringen.