Sichere Schule – Technik

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TC

Belastungen beim Löten

 

4. Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Im Falle des Freiwerdens giftiger und ggfs. krebserzeugender und reproduktionstoxischer Stoffe gelten Beschäftigungsbeschränkungen. Auch wenn diese nur in geringen Mengen auftreten, müssen die Schülerinnen und Schüler mindestens 15 Jahre alt sein. Unter dieser Altersgrenze sollte bleifreies Lot eingesetzt werden.

    Ferner ist die Beschäftigungsbeschränkung für Schwangere zu beachten. Die TRGS 450 „Umgang mit Gefahrstoffen im Schulbereich“ und die Richtlinien in Nordrhein-Westfalen „Umgang mit Gefahrstoffen und Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht an allgemein bildenden Schulen“ (RdErl. d. Kul- tusministeriums v. 20.01.1995 - 1 C 5.36-86/0- 556/94) schränken derzeit noch ein, dass Schülerversuche, bei denen krebserzeugende Gefahrstoffe in geringen Mengen in der Regel als Reaktionsprodukte entstehen können, durchgeführt werden dürfen, wenn die notwendigen Schutzmaßnahmen (z. B. Erfassung des Lötrauchs) beachtet werden.

5. Hygienische Schutzmaßnahmen

  • Durch organisatorische und hygienische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen unterbleibt.
  • Auf das Gebot des Händewaschens nach dem Unterricht und das Verbot der Essensaufnahme während des Unterrichts bzw. im Klassenraum sollte unbedingt geachtet werden.