01 | Informationen
Um die Beschäftigten gegen Gefährdungen durch physikalische und chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen zu schützen, muss der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch- führen (§ 12 Gefahrstoffverordnung). Insbesondere sind chemisch instabile, brennbare und aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften unvereinbare Gefahrstoffe so zu handhaben und zu lagern, dass hier- durch keine Gefährdungen für die Beschäftigten bestehen.
Nach Abschnitt 1.5 Anhang III Nr. 1 Gefahrstoffverordnung dürfen brennbare Flüssigkeiten (entzündliche, leicht entzündliche und hochentzündliche) i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Betriebssicherheitsverordnung nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden.
Dafür geeignete Orte sind:
- nach TRbF 20 Anhang L Pkt. 1.1 Sicherheitsschränke als besondere Einrichtungen in Arbeitsräumen (Vorbereitungs-/Sammlungsräume), die dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie entweder nach der bisher geltenden deutschen Norm DIN 12925-1 oder der neuen europäischen Norm DIN EN 14470-1 (gültig ab 07/2004) gebaut sind