Sichere Schule – Technik

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TC

Brennbare Flüssigkeiten

01 | Informationen

Im Einzelfall kann die Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der nachstehenden Punkte auch ergeben, dass kein Sicherheitsschrank für brennbare Stoffe erforderlich ist:

  • die Gefäße sind dicht verschlossen und dauerhaft gekennzeichnet;
  • gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen, sind nicht vorhanden (dies bedeutet u. a., die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung und die Brandausbreitung auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt);
  • Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, sind nicht vorhanden (das bedeutet u. a., offene Flammen und elektrostatische Aufladung werden vermieden; die vorhandene ortsfeste elektrische Anlage ist fristgerecht geprüft);
  • schädliche Auswirkungen (durch Brände oder Explosionen) auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu verringern (das bedeutet u. a., es sind in Fachräumen mit erhöhter Brandgefahr zwei sichere Fluchtmöglichkeiten vorhanden, die Ausgangstüren schlagen in Fluchtrichtung auf und lassen sich jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel öffnen und es stehen genügend Feuerlöscher zur Verfügung).

 

Eine Aufbewahrung in Unterrichtsräumen ist grundsätzlich untersagt!