02 | weitere Hinweise
Im Physikunterricht dürfen nur Röntgeneinrichtungen benutzt werden, die als Schulröntgeneinrichtungen bauartzugelassen und Vollschutzgeräte sind.
Schulröntgeneinrichtungen müssen der zuständige atomrechtlichen Aufsichtsbehörde, z. B. in NRW die Bezirksregierungen, mindestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme des Geräts mit der Vorlage eines Abdrucks der Bauartzulassung des Geräts und des Fachkundenachweises des Strahlenschutzbeauftragten angezeigt werden.
Spätestens nach fünf Jahren sind die Röntgengeräte durch einen anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Eine Durchschrift des Prüfberichts ist an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde zu senden.