Sichere Schule – Physik

ARCHIV-VERSION – nicht aktualisiert

PH

Röntgengerät

02 | weitere Hinweise

Im Physikunterricht dürfen nur Röntgeneinrichtungen benutzt werden, die als Schulröntgeneinrichtungen bauartzugelassen und Vollschutzge­räte sind.

Schulröntgeneinrichtungen müssen der zuständige atomrechtlichen Aufsichtsbehörde, z. B. in NRW die Bezirksregierungen, mindestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme des Geräts mit der Vorlage eines Abdrucks der Bauartzulassung des Geräts und des Fach­kundenachweises des Strahlenschutzbeauftragten angezeigt werden.

Spätestens nach fünf Jahren sind die Röntgengeräte durch einen an­er­kannten Sachverständigen zu prüfen. Eine Durchschrift des Prüfberichts ist an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde zu senden.