Sichere Schule – Physik

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PH

Röntgengerät

01 | Informationen

Für die Beachtung und Durchführung der Schutzvorschriften der Rönt­genverordnung in den Schulen sind die Schulleiterinnen und Schulleiter als Strahlenschutzbevollmächtigte benannt und die Strahlen­schutz­be­auftragten verantwortlich. Die Schulleitung muss selbst keine Strahlen­schutzfachkunde besitzen muss aber die erforderliche Anzahl an Strahlenschutzbeauftragte schriftlich bestellen. Der Schulträger ist der Strahlenschutzverantwortliche und u. a. zuständig für Beschaffung, Prüfung und Wartung.

Die Belastung von Personen durch Röntgenstrahlung ist nach den Grundsätzen der Röntgenverordnung so gering wie möglich zu halten (Minimierungsgebot). Daher sind sämtliche Röntgengeräte und Stör­strahler der Schule gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.

Für jedes in der Schule verwendete Röntgengerät ist die betreffende Bauartzulassung, die Betriebsanleitung, die Gebrauchsanweisung und der letzte Sachverständigenprüfbericht bereitzuhalten. Ein Abdruck der aktuellen Röntgenverordnung muss zur Einsicht vorliegen.