01 | Informationen
Für die Beachtung und Durchführung der Schutzvorschriften der Röntgenverordnung in den Schulen sind die Schulleiterinnen und Schulleiter als Strahlenschutzbevollmächtigte benannt und die Strahlenschutzbeauftragten verantwortlich. Die Schulleitung muss selbst keine Strahlenschutzfachkunde besitzen muss aber die erforderliche Anzahl an Strahlenschutzbeauftragte schriftlich bestellen. Der Schulträger ist der Strahlenschutzverantwortliche und u. a. zuständig für Beschaffung, Prüfung und Wartung.
Die Belastung von Personen durch Röntgenstrahlung ist nach den Grundsätzen der Röntgenverordnung so gering wie möglich zu halten (Minimierungsgebot). Daher sind sämtliche Röntgengeräte und Störstrahler der Schule gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.
Für jedes in der Schule verwendete Röntgengerät ist die betreffende Bauartzulassung, die Betriebsanleitung, die Gebrauchsanweisung und der letzte Sachverständigenprüfbericht bereitzuhalten. Ein Abdruck der aktuellen Röntgenverordnung muss zur Einsicht vorliegen.