Sichere Schule – Physik

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PH

Radioaktive Präparate

01 | Informationen

Damit der Umgang mit radioaktiven Stoffen an Schulen sicher ist, muss der Strahlenschutz an der Schule organisiert werden. Die Strahlenschutzverordnung regelt gemeinsam mit ggf. weiter ein­schränkenden schulrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU), die Umsetzung an den Schulen. Bei der Umsetzung der RiSU können weitere landes­rechtliche Vorgaben zu beachten sein.

Die zu beachtenden Voraussetzungen für den Umgang mit radio­ak­tiven Präparaten (insbes. die Genehmigungspflicht) haben sich durch die Novellierung der Strahlenschutzverordnung seit dem Jahr 2001 wesentlich geändert. Hierdurch sind unterschiedliche Einstufungen und Regelungen der radioaktiven Stoffe aus dem Strahlen­schutz­recht zu beachten.

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit dem Unterricht kann je nach Art, Anschaffungszeitpunkt und Aktivität, anzeige- und genehmigungsfrei oder genehmigungsbedürftig sein. Im Fall des anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Umgangs ist eine Strahlenschutzorganisation erforderlich und es sind fachkundige Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen. Der Sachkostenträger bzw. private Träger einer Schule ist dann der Strahlen­schutz­verant­wortliche nach der Strahlenschutzverordnung. Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Bestellung und Entpflichtung von Lehrkräften in ausreichender Anzahl und in schriftlicher Form als Strahlen­schutz­beauftragte.

Schulleiterinnen oder Schulleiter können als Strahlen­schutz­bevoll­mächtigte benannt und mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Strahlenschutzverantwortlichen beauftragt werden, wobei die Organisationsverantwortung beim Strahlenschutzverantwortlichen verbleibt. Die Benennung des Strahlenschutzbevöllmächtigten und welche Aufgaben übertragen werden, bedarf der Schriftform.