01 | Informationen
Damit der Umgang mit radioaktiven Stoffen an Schulen sicher ist, muss der Strahlenschutz an der Schule organisiert werden. Die Strahlenschutzverordnung regelt gemeinsam mit ggf. weiter einschränkenden schulrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU), die Umsetzung an den Schulen. Bei der Umsetzung der RiSU können weitere landesrechtliche Vorgaben zu beachten sein.
Die zu beachtenden Voraussetzungen für den Umgang mit radioaktiven Präparaten (insbes. die Genehmigungspflicht) haben sich durch die Novellierung der Strahlenschutzverordnung seit dem Jahr 2001 wesentlich geändert. Hierdurch sind unterschiedliche Einstufungen und Regelungen der radioaktiven Stoffe aus dem Strahlenschutzrecht zu beachten.
Der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit dem Unterricht kann je nach Art, Anschaffungszeitpunkt und Aktivität, anzeige- und genehmigungsfrei oder genehmigungsbedürftig sein. Im Fall des anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Umgangs ist eine Strahlenschutzorganisation erforderlich und es sind fachkundige Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen. Der Sachkostenträger bzw. private Träger einer Schule ist dann der Strahlenschutzverantwortliche nach der Strahlenschutzverordnung. Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Bestellung und Entpflichtung von Lehrkräften in ausreichender Anzahl und in schriftlicher Form als Strahlenschutzbeauftragte.
Schulleiterinnen oder Schulleiter können als Strahlenschutzbevollmächtigte benannt und mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Strahlenschutzverantwortlichen beauftragt werden, wobei die Organisationsverantwortung beim Strahlenschutzverantwortlichen verbleibt. Die Benennung des Strahlenschutzbevöllmächtigten und welche Aufgaben übertragen werden, bedarf der Schriftform.