Sichere Schule – Physik

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PH

Radioaktive Präparate

02 | weitere Hinweise

Jede Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper und die Umwelt ist zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.

Radioaktive Stoffe, die im Fachunterricht verwendet werden, müssen nach jeder Verwendung diebstahlsicher gelagert werden. Sie sind in einem abschließbaren, entweder am Boden oder an der Wand befestigten, Stahlbehälter zu lagern. Dieser ist deutlich sichtbar mit dem Strahlenzeichen für radioaktive Strahlung und der Aufschrift „Vorsicht Strahlung“ oder „Radioaktiv“ zu kennzeichnen.

Jede Lehrkraft sowie Schülerinnen und Schüler, die bei Experimenten mitwirken, müssen vor der Verwendung von radioaktiven Stoffen über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren und die anzu­wendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung bezieht sich auch auf die für die jeweilige Tätigkeit wesentlichen Inhalte der Strahlenschutzverordnung, Die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen, sofern die Lehrkraft, die Schülerinnen und Schüler im Rahmen dieser Strahlens­chutza­nweisung weiterhin tätig sind.

Für die Unterweisung ist in der Regel der Strahlenschutzbeauftragte zuständig. Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen und von den unterwiesenen Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern zu unterzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Bezüglich der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und der Aufsichtsführung sind bei  Experimenten mit radioaktiven Stoffen verschiedene Auflagen, Verbote und Beschränkungen zu beachten.

Radioaktive Abfälle, die an Schulen anfallen, sind an die jeweilige Landessammelstelle unter Einhaltung der Transportbestimmungen abzuliefern. Das Verfahren ist mit der zuständigen Behörde und mit dem Sachkostenträger abzustimmen.