§ 5 und § 6 des Arbeitsschutzgesetzes fordern von den für den Arbeitsschutz Verantwortlichen,
- dass sie die Gefährdungen und Belastungen an allen Arbeitsplätzen ermitteln und beurteilen,
- notwendige Maßnahmen zur Beseitigung oder zumindest zur Verringerung der Gefährdungen und Belastungen festlegen und durchführen,
- die Wirksamkeit der Maßnahmen in regelmäßigen Abständen überprüfen und
- die Gefährdungsbeurteilung fortschreiben.
Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Durch Anklicken der nachfolgenden Belastungskataloge können weitere Informationen abgerufen werden:
- GUV-I 8702
Gefährdungs- und Belastungskatalog: Metallbearbeitung und -verarbeitung, allgemein - GUV-I 8714
Gefährdungs- und Belastungskatalog: Elektrotechnik, allgemein - GUV-I 8760
Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen an Lehrerarbeitsplätzen