Sichere Schule – Technik

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TC

Brennbare Flüssigkeiten

01 | Informationen

Labor- oder Chemikalienschränke, die mindestens den Anforderungen nach § 26 Abs. 2 der UVV Schulen, GUV-V S 1, genügen:

  • Anschluss an eine wirksame Entlüftung, die einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde gewährleistet und die auftretenden Gase und Dämpfe ständig ins Freie leitet
  • Ausrüstung mit einer Auffangwanne unterhalb der untersten Stellfläche aus nicht brennbaren Werkstoffen, die mindestens 10 % der maximal zulässigen Aufbewahrungsmenge aufnehmen kann, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes
  • Ausstattung mit Türen, die von selbst schließen und an der Frontseite der Türen mit dem Warnzeichen D-W001 und Verbotszeichen D-P002 nach DIN 4844-2 gekennzeichnet sind
  • Verhinderung einer Brandausbreitung im Brandfall, z. B. durch Unterbrechen der Schranklüftung