§§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes fordert von den für den Arbeitsschutz Verantwortlichen
- dass sie die Gefährdungen und Belastungen an allen Arbeitsplätzen ermitteln und beurteilen,
- notwendige Maßnahmen zur Beseitigung oder zumindest zur Verringerung der Gefährdungen und Belastungen festlegen und durchführen,
- die Wirksamkeit der Maßnahmen in regelmäßigen Abständen überprüfen und
- die Gefährdungsbeurteilung fortschreiben.
Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Durch Anklicken des nachfolgenden Belastungskatalog können weitere Informationen abgerufen werden:
GUV-I 8760 Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen an Lehrerarbeitsplätzen