Die Strahlenschutzbevollmächtigten haben sicher zu stellen, dass:
- die von ihnen bestellten Strahlenschutzbeauftragten ihre Aufgaben ordnungsgemäß und umfassend erfüllen;
- nur geeignete Lehrkräfte zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden;
- die nach der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung erforderlichen Anzeigen an die jeweilige Bezirksregierung unverzüglich erfolgen, wie
- Anzeige der Bestellung und des Ausscheidens von Strahlenschutzbeauftragten;
- Anzeige des Abhandenkommens radioaktiver Stoffe;
- Übersendung des Prüfberichts über Schulröntgeneinrichtungen.