Sichere Schule – Biologie

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BI

Lagerung sehr giftiger Stoffe

01 | Informationen

Sehr giftige und giftige sowie sonstige mit T gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen (krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe oder Zubereitungen der Kategorien 1 und 2) sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur die Fachlehrerin, der Fachlehrer, die technische Assistentin oder technische Assistent Zugang zu diesen Gefahrstoffen hat.

Der vorgenannten Forderung ist Genüge getan, wenn giftige und sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen in einem Schrank oder in Räumen unter Verschluss aufbewahrt oder gelagert werden, zu denen nur fachkundige Personen Zugang haben:

  • Ein Aufbewahrungsschrank bzw. dessen Inhalt gilt als diebstahlsicher, wenn er mit einem Sicherheitsschloss verschlossen und so befestigt ist, dass er nur bei geöffnetem Schloss entfernt werden kann;
  • Es wird empfohlen diese Räume außen mit einem Knauf zu versehen (vgl. § 21 UVV „Schulen“ GUV-V S 1);
  • Sofern die entsprechenden Räume durch andere Personen betreten werden müssen, ist die Aufsicht durch einen Fachkundigen sicherzustellen;
    • Fachkundig sind die Fachlehrerinnen und Fachlehrer der naturwissenschaftlichen Fächer im jeweiligen Fach;