Sichere Schule – Biologie

ARCHIV-VERSION – nicht aktualisiert

BI

Brennbare Flüssigkeiten

02 | weitere Hinweise

Wir empfehlen die Aufstellung von Sicherheitsschränken mit der Feuerwiderstandsklasse F 90 nach TRbF 20 Anhang L, weil so dass Schutzziel, für die Rettungskräfte einen ausreichenden Schutz im Brandfall zu gewährleisten, damit sie in den Arbeitsraum gelangen können, bevor die in den Sicherheitsschränken eingelagerten Gefahrstoffe einen unkontrollierten Brand verursachen, am wirksamsten erreicht wird.

Hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Stoffe und Zubereitungen dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch nur in Behältnissen von höchstens 1 Liter Nennvolumen aufbewahrt werden. Für die Bestimmung der Lagermenge ist der Rauminhalt der Behälter ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Füllung anzusehen. Die Anzahl und das Fassungsvermögen ist auf das notwendige Maß zu beschränken.

Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen brennbare Flüssigkeiten mit den R-Sätzen R 10, R 11, R 12, R 15 oder R 17 (z. B.  Diethylether, Pentan) im Kühlschrank aufbewahrt werden. Er darf im Innenraum keine Zündquellen haben. Zündquellen im Kühlschrank bei Normalausführung sind z. B.  Leuchten, Lichtschalter, Temperaturregler, Abtauautomatik.

Eine Hilfe zur vorschriftengerechten Zusammenlagerung von Gefahrstoffen in Schulen ist unter www.chemietreff.de abrufbar.