Sichere Schule – Biologie

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Brennbare Flüssigkeiten

01 | Informationen

Um die Beschäftigten gegen Gefährdungen durch physikalische und chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen zu schützen, muss der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen (§ 12 Gefahrstoffverordnung). Insbesondere sind chemisch instabile, brennbare und aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften unvereinbare Gefahrstoffe so zu handhaben und zu lagern, dass hierdurch keine Gefährdungen für die Beschäftigten bestehen.

Nach Abschnitt 1.5 Anhang III Nr. 1 Gefahrstoffverordnung dürfen brennbare Flüssigkeiten (entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Betriebssicherheitsverordnung nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden.

Dafür geeignete Orte sind:

  • nach TRbF 20 Anhang L Pkt. 1.1 Sicherheitsschränke als besondere Einrichtungen in Arbeitsräumen (Vorbereitungs-/Sammlungsräume), die dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie entweder nach der bisher geltenden deutschen Normen DIN 12925-1 oder der neuen europäischen Norm DIN EN 14470-1 (gültig ab 07/2004) gebaut sind.