Sichere Schule – Biologie

ARCHIV-VERSION – nicht aktualisiert

BI

Löschmittel für Brände

02 | weitere Hinweise

Tragbare Feuerlöscher müssen bezüglich Prüfungen und Anforderungen DIN EN 3 entsprechen. Feuerlöscher, die vor Veröffentlichung der DIN EN 3 in Verkehr gebracht wurden, müssen nach DIN 14 406-2 zugelassen worden sein. Nach DIN EN 3 ist nicht mehr die Löschmittelmenge, sondern das Löschvermögen für die Einstufung eines Feuerlöschers maßgeblich. Das Löschvermögen wird als Leistungsklasse durch Zahlen- und Buchstabenkombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind. Die Zahlen bezeichnen das Löschobjekt, die Buchstaben geben die Brandklasse wieder:

Brandklasse A: Feste, glutbildende Stoffe (z. B. Holz, Kohle);
Brandklasse B: Flüssige oder flüssig werdende Stoffe (z. B. Benzin, Alkohol);
Brandklasse C: Gasförmige Stoffe, auch unter Druck (z. B. Propan, Wasserstoff);
Brandklasse D: Brennbare Metalle (z. B. Magnesium, Aluminium);
Brandklasse F: Brennbare Speiseöle, Speisefette (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten.