Sichere Schule – Biologie

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Schulangelegenheiten

 

Schulangelegenheiten

Die Pflichten des Arbeitgebers (§ 79 SchulG) und damit auch dessen Verantwortung nach der Gefahrstoff- und Biostoffverordnung obliegen in äußeren Schulangelegenheiten dem Schulträger. Er hat auch die finanziellen Aufwendungen zu tragen, die durch die Umsetzung der beiden Verordnungen an den Schulen entstehen.

Für den Biologieunterricht sind zahlreiche Hilfen für praktische Übungen und Experimente mit biologischen Stoffen in der RISU-NRW und in den „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht“ zu finden.